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Dienstag, 02.12.2008
Artikelreihe für Käufer und Eigentümer von Wohnungen und Häusern – Teil 2
Abnahmeprotokoll, Gebäudebuch und Objektübergabe
Im ersten Teil dieser Artikelreihe ging es um das Bauträgergesetz (Ley de Ordenación de la Edificación, 38/1999), das die Haftung von Bauschäden regelt. Lesen Sie in dieser Ausgabe, was zu beachten ist, wenn Sie eine Immobilie übernehmen, also wie die sogenannte Bauabnahme abläuft und wie Sie sich bei der Objektübergabe bzw. der Schlüsselübergabe „rechtlich sicher“ verhalten.
Im Artikel 6 des Bauträgergesetzes wird die Abnahme des Bauobjekts folgendermaßen geregelt:
1.) Die Abnahme des Bauwerks ist jene Handlung, durch die der Bauunternehmer nach dessen Fertigstellung es an den
Promotor/Bauherrn übergibt und
es von diesem akzeptiert wird. Sie kann mit oder ohne Vorbehalt geschehen und hat die Gesamtheit der Bauleistung zu betreffen, wenn dies von den Parteien so vereinbart ist.
2.) Die Abnahme ist mittels einer Niederschrift zu vollziehen, die zumindest vom Bauherrn und dem Bauunternehmer zu unterzeichnen ist, und in der das Folgende zu nennen ist:
- die auftretenden Parteien,
- das Datum der Schlussabnahme,
- die Gesamtkosten der materialen Durchführung des Bauvorhabens,
- die Erklärung betreffend der Abnahme der Bauleistung mit oder ohne Vorbehalte, wobei diese gegebenenfalls objektiv zu beschreiben sind, und die Frist, innerhalb derer die beanstandeten Mängel behoben werden sollen,
- die Sicherheiten, die gegebenenfalls vom Bauunternehmer zur Besicherung seiner Haftung gefordert werden. Ebenfalls beizufügen ist die vom Baudirektor und Bauleiter unterzeichnete Schlussabnahmebestätigung des Bauvorhabens.
Der Artikel 7 des Bauträgergesetzes gibt genaue Richtlinien für die Übergabe der Unterlagen an den Käufer vor:
Sobald das Bauvorhaben fertig gestellt ist, sind die Planungsunterlagen dem Promotor/Bauherrn durch den Baudirektor zur Formalisierung der entsprechenden Verwaltungsverfahren auszuhändigen.
Diesen Unterlagen ist zumindest die Abnahmeniederschrift, die Aufstellung zur Identität der Baubeteiligten, die während der Bauzeit an dem Bauvorhaben beteiligt waren, sowie die Aufstellung der Gebrauchsanweisungen und jener zur Erhaltung des Bauwerks und seiner technischen Anlagen gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften beizufügen.
Alle Unterlagen, auf die sich die vorangehenden Absätze beziehen und die das Gebäudebuch bilden, sind den endgültigen Nutzern des Gebäudes auszuhändigen.
Demnach hat auch in Eigentumsgemeinschaften jeder Einzeleigentümer ein Anrecht auf Herausgabe des Gebäudebuchs.
Diese Übergabe sollte spätestens bei der Objekt- bzw. Schlüsselübergabe an den oder die Käufer als Endnutzer erfolgen. Die Baubeschreibungen, die den Endnutzern vor Abschluss eines Kaufvertrages als Info überreicht wurden und die oft sehr ungenau sind, behalten ebenfalls ihre Gültigkeit. Diese Infos sollten mit der - nun ausführlichen - Bau- und Materialbeschreibung aus dem Gebäudebuch und dem fertigen Bauobjekt anlässlich der Objektübergabe auf Übereinstimmung verglichen werden. Dabei ist es hier keine Seltenheit, dass es zu – zum Teil grotesken – Unstimmigkeiten kommen kann.
Die Objekt- bzw. Schlüsselübergabe sollte unbedingt in Gegenwart folgender Personen vollzogen werden:
- des oder der Käufer,
- des Promotors bzw. Bauherrn,
- des Baudirektors bzw. Bauleiters,
- möglichst eines vom Käufer beauftragten Notars, zumindest aber eines Rechtsanwalts sowie eines vom Käufer beauftragten neutralen Bauingenieurs oder Architekten.
Die wichtigste Person bei diesem Anlass ist neben dem Käufer der neutrale Bauingenieur bzw. Architekt. Er kann so genannte versteckte und kaschierte Mängel bzw. Baufehler orten und diagnostizieren sowie die Bauausführung auf Übereinstimmung mit der Baubeschreibung und (was wichtig ist) auf Einhaltung der Spanischen Baunormen CTE (Código Técnico de la Edificación) überprüfen.
Die entdeckten Mängel, Fehler und Unstimmigkeiten sind eindeutig zu protokollieren, mittels Fotos zu dokumentieren und von den übrigen Personen zu testieren. Ist ein Notar anwesend, wird dieser das Protokoll beglaubigen. Der zuvor beschriebene Aufwand mag zwar übertrieben wirken, dennoch ist so viel Vorsicht absolut angebracht, insbesondere beim Haus- oder Wohnungskauf auf den Kanarischen Inseln. Die vielen Baumängel (auch und gerade an sehr jungen Neubauten) dürften dafür Anlass genug sein.
In diesem Zusammenhang muss auf die - auch unter Juristen sehr fragwürdige - „Einjahresgarantie“ hingewiesen werden. Augenscheinlich geringfügige Schäden sollten durch diese Einjahresgarantie eigentlich abgedeckt sein. Oftmals können sich daraus aber gravierende Bauschäden entwickeln, die dem Besitzer des Objekts sehr teuer kommen können. Werden derartige Schäden nicht rechtzeitig bemerkt, ist es zu spät für eine erfolgreiche Schadensanzeige und der Eigentümer muss die Kosten für die Reparatur der Schäden selber tragen. Denn nach einem Jahr ist der Garantieanspruch bereits verjährt. Brisantere Planungs- und Ausführungsfehler, die seit Jahren von Architekten und Bauleitern vermutlich als solche gar nicht erkannt werden und die auch bei der Objektübergabe einem Laien nicht auffallen, können nur durch einen sach- und fachkundigen Bauingenieur oder Architekten bei der Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Spanischen Normenkatalog CTE festgestellt werden.
Lesen Sie in unserer nächsten Ausgabe mehr zu „nicht normgerecht erstellten Rohbauten“ und der Unfallgefahr, die auf falsch gewendelten Treppen lauert.
Die ins Deutsche übersetzte Gesetzes-Komplettfassung kann als A4-Broschüre für 40 € beim Verfasser erworben werden.
Von Dipl. Ing. H. J. Grupe
Für Fragen steht Dipl.-Ing. H. J. Grupe unter Tel./Fax: 922 84 14 87 zur Verfügung.
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