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Das gilt auch im Internet

Eltern haften für ihre Kinder

Während viele Kids schon mit acht Jahren am Rechner fast die Kenntnisse eines Compu­ter-Profis besitzen, sind die Weiten des Internets für viele Eltern auch heute noch das Buch mit den berühmten sie­ben Siegeln. Das allerdings ändert nichts daran, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nach­kommen müssen. Ein aktu­elles Urteil aus Deutschland macht in diesem Zusammen­hang gerade von sich reden.

Eltern haften auch für die Internet-Aktivitäten ihrer Kin­der. So das knappe Fazit des Landgerichts München. Dessen 7. Zivilkammer gab jetzt der Klage einer Fotografin gegen die Eltern einer 16-Jährigen statt, die Fotos von der Home­page der Klägerin kopiert und ein daraus erstelltes Video ins Internet gestellt hatte.


Selbst die Kleinsten lassen sich von der Faszination des Computers anstecken
Selbst die Kleinsten lassen sich von der Faszination des Computers anstecken
© Michael Berger
24.07.2008 - Die elterliche Aufsichts­pflicht gelte auch für das Internet, stellten die Richter klar. Über die Höhe des fäl­ligen Schadenersatzes für die Verletzung der Urheberrechte soll in einem weiteren Verfah­ren entschieden werden.

Hintergrund der Klage: Die 16-Jährige hatte das Video aus 70 Kinder-Fotografien herge­stellt, die von der Klägerin gemacht worden waren. Das Video stellte das junge Mäd­chen nach Gerichtsangaben dann auf zwei verschiedenen Internetportalen ein.

Interessant an diesem Fall sind vor allem die jeweiligen Begründungen: Die Eltern hät­ten ihrer Tochter einen Inter­net-Zugang zur Verfügung gestellt und sie dort tun las­sen, was sie wollte, argumen­tierten die Richter, das sei eine Verletzung der sogenannten „Belehrungs- und Prüfungs­pflicht“. Die Eltern dagegen führten an, dass ihre Tochter deutlich versierter im Umgang mit dem Rechner sei als sie selbst; im Übrigen sei es für Erziehungsberechtigte heute nahezu unmöglich, jede Inter­net-Aktivität der Kinder zu kontrollieren.

Dem folgte das Gericht allerdings nicht: Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimme sich „insgesamt danach, was verständige Eltern vernünf­tigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädi­gungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern“, so die Urteils­begründung. Der Aufsichts­pflichtige müsse sich demge­mäß auch darum kümmern, womit sich die Kinder in der Freizeit beschäftigen und sie insoweit gelegentlich beob­achten.

Der bayerische Elternver­band übte nach Medienbe­richten scharfe Kritik an der Gerichtsentscheidung. Man könne die in diesem Fall geforderte Überwachung von den Eltern nicht verlangen, erklärte Verbandssprecherin Ursula Walter.

Die Entscheidung der Münchner Richter liegt auf einer Linie mit dem Landge­richt Hamburg. Auch dieses war zu dem Schluss gekom­men, dass Eltern Rechtsver­stöße ihrer Kinder im Internet durch geeignete Maßnahmen und laufende Kontrollen ver­hindern müssten. Gegensätz­liche Meinungen vertraten unter anderem das Oberlan­desgericht Frankfurt und das Landgericht Mannheim. Die Rechtsprechung zur Aufsichts­pflicht im Internet bleibt damit uneinheitlich.

Es stellt sich in diesem konkreten Fall allerdings in der Tat die Frage, wie genau eine Aufsichtspflicht aussehen soll, wenn das Kind deutlich mehr Wissen über das WWW besitzt als deren Eltern.

Darüber hinaus bemängeln User und Experten bereits seit geraumer Zeit, dass die rechtliche Situation rund ums Internet mehr als undurch­sichtig sei. Zwar ist in dem aktuellen Fall die Rechts­lage klar, in anderen jedoch herrscht ein Informationsfluss wie beim Urheberrecht bei wei­tem nicht.

Typisches Beispiel: Wer weiß schon, dass das Scan­nen oder Blockieren privater E-Mails von Angestellten mit­tels eines Virenscanners einen Verstoß gegen das Fernmelde­gesetz darstellt? Generell sieht es so aus, als bräuchte das Internet mehr klare, transpa­rente Regeln.

Dennoch gibt es natürlich ein paar Dinge, die Eltern beachten sollten, wenn es um die Nutzung des WWW durch ihre Kinder geht. Im konkreten Fall aus München hätten die Eltern zumindest eins tun können: Den Verlauf des Browsers kontrollieren. So bekommt man schnell einen Überblick, wo sich der Nach­wuchs im Netz herumtreibt und kann, wie bei der vorlie­genden Urheberrechtsverlet­zung, gegebenenfalls rechtzei­tig aktiv werden.

So sind sich Experten einig, dass eine zeitliche Beschrän­kung der täglichen Surfzeit durchaus Sinn macht. Denn die Gefahr, dass vor allem schüchterne, zurückhaltende Kinder die relative Anonymi­tät des Netzes dem echten Leben vorziehen, ist nicht zu unterschätzen. Dazu gehört jedoch auch, dass die Eltern mit gutem Beispiel vorange­hen und nicht selber Stunde um Stunde vor dem Monitor verbringen.

Ein weiteres Risiko sind gewaltverherrlichende, volks­verhetzende und pornogra­fische Seiten. Hier leisten spezielle Filterprogramme gute Dienste, die auf bestimmte Schlagworte reagieren und die Seite dann blockieren.

Solche Filterprogramme sind allerdings nutzlos, wenn es um Mails oder Chats im Netz geht. Hier hilft nur, mit den Kindern bestimmte Verhal­tensregeln klar abzusprechen. So dürfen private Daten wie Adresse, vollständiger Name und Geburtstag nie im Internet preisgegeben werden. Sinnvoll ist daher eine E-mail-Adresse mit einem unverfänglichen Nickname. Eltern sollten ihre Kids auch für den Umgang mit verdächtigen Mails und Chat-Fragen sensibilisieren.

Vor allem, wenn ein ano­nymer Surfer plötzlich ein per­sönliches Treffen vorschlägt, ist höchste Vorsicht angesagt. Sinnvoll kann es auch sein, dass Eltern sich automatisch in den Verteiler der Mails für den Nachwuchs eintragen las­sen. So bekommen sie zeit­gleich deren elektronische Post und haben die Chance, auf verdächtige Mails reagie­ren zu können.

Diese Maßnahme bedingt allerdings ein gutes Vertrau­ensverhältnis zwischen Kin­dern und Eltern – es sollte selbstverständlich sein, dass Mails von Freunden und Bekannten des jungen Users nicht gelesen werden. Schließ­lich haben auch Kinder ein Recht auf ihre persönlichen Geheimnisse.
Von Andrea Rink



Bildergalerie: Eltern haften für ihre Kinder
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