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Freitag, 21.11.2008
Wer hat Anspruch und wie lange?
Arbeitslosengeld
Damit man als Ausländer in Spanien Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein. Prinzipiell haben Sie als Bürger der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums Anspruch auf diese Form der staatlichen Unterstützung. Kommen Sie nicht aus der EU, so müssen Sie zumindest über eine gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis verfügen oder sich in offiziellem Flüchtlings-Status befinden und einen Asylantrag gestellt haben.
Weitere Voraussetzungen
- Der Antragssteller muss bei der Sozialversicherungsanstalt (Seguridad Social) registriert sein und zwar unter einer Kategorie, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld beinhaltet.
- Der Antragssteller muss tatsächlich ohne Arbeit sein und Zeit haben, aktiv nach Arbeit zu suchen. Er muss bereit sein, eine passende Stelle auch anzunehmen.
- Der Antragssteller muss mindestens zwölf Monate innerhalb der vergangenen sechs Jahre in Spanien gearbeitet und Arbeitslosenbeitrag geleistet haben. Auch wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht bei der Sozialversicherung registriert hatte, steht dem Antragssteller Arbeitslosenunterstützung zu.
- Der Antragssteller hat kein Recht auf Arbeitslosengeld, wenn er sich im Rentenalter befindet und Anspruch auf eine staatliche Rente geltend machen könnte.
In Spanien gilt – je länger man gearbeitet hat, desto länger hat man Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung. Die Dauer des Anspruchs hängt von der Zahl der gearbeiteten Tage ab, für die in den vorhergehenden sechs Jahren Sozialabgaben geleistet wurden.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes
Als Berechnungsgrundlage gelten die letzten sechs Monate, in denen der Antragsteller gearbeitet hat. In den ersten 180 Tagen beträgt das Arbeitlosengeld 70 Prozent des Basisgehalts. Ab dem 181. Tag werden nur mehr 60 Prozent ausbezahlt. Der errechnete Betrag darf weder über einem bestimmten Mindest- noch über dem festgelegten Maximalbetrag liegen.
2007 beträgt der Mindestbetrag 465,92 Euro im Monat, wenn der Antragsteller kein minderjähriges Kind hat. Mit einem minderjährigen Kind erhöht sich das Minimum auf 623,16 Euro im Monat.
Die maximale Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt in diesem Jahr 1.019,20 Euro im Monat für Antragssteller ohne Kind. Für Antragssteller mit mindestens einem Kind unter 26, für das gesorgt wird, ist der Höchstbetrag auf 1.164,80 Euro im Monat festgelegt. Mit zwei oder mehr Kindern steigt der Betrag auf höchstens 1.310,40 Euro pro Monat.
Die Einmalzahlung
Arbeitslosenunterstützung kann in folgenden Fällen auch als Einmalzahlung geleistet werden:
- wenn der Antragssteller als Teilhaber in ein Unternehmen einsteigen möchte, vorausgesetzt, dass die Teilhaber nicht schon vorher (mindestens 24 Monate nicht) vertraglich miteinander in Beziehung standen.
- wenn der Antragssteller ein Unternehmen gründen oder sich als sogenannter „Autonomo” selbständig machen möchte und eine körperliche Behinderung von 33 Prozent oder mehr vorliegt.
- Der Betrag, der dem Antragssteller zugestanden wird, entspricht der Höhe der Sozialversicherung.
- Die Zahlung wird dann vierteljährlich geleistet, wenn der Antragssteller nachweist, dass er der Tätigkeit, für die er die Subvention erhält, noch nachgeht.
Der Antrag auf Einmalzahlung oder vierteljährliche Unterstützung sollte vor Aufnahme der Selbständigkeit gestellt werden.
Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengelt?
Wurde die Arbeitslosenunterstützung genehmigt, müssen bestimmte Voraussetzung erfüllt werden, damit der Anspruch darauf aufrecht erhalten bleibt. Die Zahlung des Arbeitslosengeldes kann ausgesetzt, oder die Anspruchsdauer gekürzt werden:
- wenn der Bezieher für die Dauer von weniger als zwölf Monate ins Ausland geht, um dort Arbeit zu suchen, einer Arbeit nachzugehen, sich dort fortzubilden oder an einer internationalen Kooperation teilnimmt.
- wenn der Bezieher eine Gefängnisstrafe absitzen muss. Es sei denn, er hat eine Familie zu versorgen, die ohne den Bezug der Arbeitslosenunterstützung keinerlei Einkommen hätte.
- wenn der Bezieher eine Arbeit für weniger als zwölf Monate aufnimmt, oder wenn er für weniger als 24 Monate selbständig arbeitet. Jede Form zusätzlichen Einkommens wird dabei als „Arbeit” gezählt, auch wenn es sich bei der dafür notwendigen Tätigkeit nicht um eine sozialversicherungs-pflichtige handelt.
- wenn der Bezieher einen vereinbarten Termin ohne triftigen Grund nicht wahrnimmt.
- wenn der Bezieher sich um eine Stelle nicht bewirbt, die ihm vom Arbeitsamt vorgeschlagen wird.
- wenn eine aktive Stellensuche nicht nachgewiesen wird.
- wenn sich der Bezieher weigert, an Förder- oder Weiterbildungsprogrammen teilzunehmen.
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