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Freitag, 05.12.2008
Spanisches Arbeitsrecht – Teil 2
Welche Rechte haben Arbeitnehmer?
Wer in Spanien unselbständig arbeitet und seine Rechte als Arbeitnehmer kennt, ist besser dran. Denn wie überall gilt auch im Bereich des Arbeitsrechts: Wissen ist Macht.
In unserer letzten Ausgabe haben wir über allgemeine Kennzeichen eines spanischen Arbeitsvertrags, über Höhe und Art der Entlohnung, Arbeitszeiten, Pausenanspruch, Überstunden und bezahlte Abwesenheiten informiert. Es folgt Teil 2:
--> Dieser darf nicht weniger als 30 Kalendertage betragen.
--> Im Fall einer Diskrepanz, kann der Urlaub gerichtlich eingefordert werden.
--> Das Unternehmen darf einen Betriebsurlaub festlegen. Arbeitnehmer müssen zwei Monate im Voraus über das Datum des Urlaubs informiert werden.
--> Urlaub kann nicht durch zusätzliche Bezahlung ersetzt werden, es sei denn der Urlaub kann nicht mehr genommen werden, weil der Arbeitsvertrag ausläuft und nicht verlängert wird.
--> Kann der gesetzlich vorgeschriebene Urlaub im Fall saisonaler Arbeit nicht in Anspruch genommen werden, so muss dieser anteilsmäßig ausbezahlt werden.
Feiertage (Fiestas)
--> Es gibt insgesamt 14 gesetzliche Feiertage, wobei es sich bei zwei davon um Lokalfeiertage handelt. Weihnachten, Neujahr, 6. Januar, der 1. Mai (Tag der Arbeit) und der 12. Oktober (Spanischer Nationalfeiertag).
--> In der Provinz Santa Cruz de Teneriffa (Teneriffa, La Gomera, La Palma, El Hierro) gibt es 2007 folgende nationale und regio-nale Feiertage: 1. Januar, 2. und 20. Februar, 6. April, 1., 3. und 30. Mai, 15. August, 12. Oktober, 1. November, 6., 8. und 25. Dezember.
--> Fällt ein nationaler Feiertag auf einen Sonntag, so kann dieser von der Regierung auf Montag verschoben werden.
Wird ein Arbeitnehmer in der Hierarchie zurückgestuft, bleibt er trotzdem in der höheren Gehaltsstufe.
Beförderung und Zurückstufung
Wird ein Arbeitnehmer befördert, steigt er in eine höhere Gehaltsklasse auf. Wird er in der Hierarchie zurückgestuft, bleibt er trotzdem in der höheren Gehaltsstufe.
Kündigung des Arbeitsvertrags
Das Arbeitsverhältnis kann aus folgenden Gründen aufgelöst werden:
--> einvernehmliche Kündigung
--> Gründe, die im Arbeitsvertrag ausdrücklich angeführt sind
--> Ablaufen eines befristeten Vertrags
--> Tod oder dauerhafte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers
--> Pensionierung
--> bevorstehende Mutterschaft
--> Adoption oder Übernahme einer Pflege-Elternschaft eines unter Sechsjährigen
--> wenn disziplinäre Verstöße vorliegen
--> Selbstkündigung aufgrund eines triftigen Grundes
--> im Fall einer bevorstehenden Gefängnisstrafe des Arbeitnehmers
--> ökonomische, technische oder produktionsrelevante Gründe
--> Schließung des Unternehmens
--> Aus- oder Weiterbildung
--> sexuelle Belästigung im Fall weiblicher Arbeitnehmer
Vorgehensweise im Fall einer Kündigung
Ist der Arbeitnehmer nicht mit der Kündigung einverstanden, kann er damit zum Schiedsgericht gehen. Dies muss innerhalb von 20 Werktagen geschehen (Sonn- und Feiertage ausgenommen). Im Fall einer Einigung kann der Arbeitnehmer sich dafür entscheiden, ob er wiedereingestellt werden oder eine Entschädigungszahlung erhalten möchte. Wird eine Einigung erzielt, sollte der Arbeitnehmer seine Forderungen unmittelbar danach dem Schiedsgericht mitteilen. Erscheint der Arbeitnehmer nicht zu einem vereinbarten Termin beim Schiedsgericht, ohne einen triftigen Grund dafür zu haben, wird der Fall als abgeschlossen betrachtet. Erscheint hingegen die Partei des Arbeitgebers nicht, wird angenommen, dass die Einigung gescheitert ist. Dann geht der Fall weiter zum Arbeitsgericht.
Klage vor dem Arbeitsgericht
Eine Klage muss schriftlich eingereicht werden und folgende Kriterien beinhalten:
--> Identität von Kläger und Angeklagtem. Namen, Adressen, Firmenname.
--> Eine klare und eindeutige Beschreibung der Anklagepunkte. Es dürfen keine Anklagepunkte angeführt werden, die nicht auch dem Schiedsgericht vorgelegt wurden, es sei denn, es handelt sich um ein Ereignis, das erst nach der Anhörung vor dem Schiedsgericht eingetroffen ist.
--> Informationen zum Arbeitsort, Profession des Klägers, weitere relevante Details zur Arbeit wie Gehalt, Arbeitszeit, Art der Bezahlung und über welchen Zeitraum hinweg der Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig war.
--> Kündigungsdatum
--> Auskunft, ob der Arbeitnehmer Mitarbeiter oder Mitglied der Gewerkschaft ist oder war.
--> Datum und Unterschrift
Entscheidet das Gericht, dass eine Entlassung widerrechtlich war, so muss der entlassene Arbeitnehmer wieder eingestellt werden.
Widerrechtliche Entlassung
Eine Entlassung ist rechtlich nicht zulässig:
--> wenn eine Frau entlassen wurde, weil sie schwanger oder in Karenz ist, wenn es Komplikationen während der Schwangerschaft gab, oder eine Adoption oder Aufnahme von Pflegekindern im Spiel war.
--> wenn der Arbeitnehmer entlassen wurde, weil er sein Recht einforderte, sich die Pausen zu nehmen, die ihm für die Fütterung oder die Aufsicht eines Kleinkinds zustehen.
--> bei Frauen, die sexuell belästigt wurden.
Entscheidet das Gericht, dass eine Entlassung widerrechtlich war, so muss der entlassene Arbeitnehmer wieder eingestellt werden. Sämtliche Gehälter seit Entlassungs-datum müssen nachgezahlt werden.
Wurde während der Zeit Arbeitslosengeld kassiert, so muss dies der Arbeitgeber zurück zahlen. Der entsprechende Betrag wird allerdings von der Nachzahlung an den Arbeitnehmer abgezogen.
Wenn der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit eine andere Arbeit aufgenommen hat, und der Arbeitgeber nachweisen kann, wie viel sein ehemaliger Arbeitnehmer dadurch verdient hat, kann auch dieser Betrag von der Nachzahlung abgezogen werden. Es ist die Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer wieder bei der Sozialversicherungsanstalt anzumelden und die fälligen Beträge seit der Entlassung nachzuzahlen.
Ungerechte Entlassung
Im Fall einer ungerechten Entlassung wird der Richter die Wiedereinstellung des Arbeitnehmers verordnen. Will der Arbeitnehmer dies nicht, so bestimmt der Richter die Höhe der Abfindung, die der Arbeitgeber an den Entlassenen zahlen muss. Entscheidet sich der Arbeitnehmer dafür, die Abfindung anzunehmen, so endet das Arbeitsverhältnis mit dem Datum der Entlassung.
Höhe der Abfindung
--> Die Abfindung, die dem Arbeitnehmer bei widerrechtlicher oder ungerechter Entlassung zusteht, beläuft sich auf 45 Tagessätze pro Jahr, das er für den Arbeitgeber gearbeitet hat. Maximum: 42 Monatsgehälter.
--> Wollte der Arbeitnehmer wiedereingestellt werden und wurde ihm dies verweigert, so kann der Richter die Zahlung weiterer 15 Tagessätze pro gearbeitetes Jahr anordnen (max. 12 Monatsgehälter).
--> Wenn ein nicht zeitlich begrenzter Vertrag aus objektiven Gründen aufgelöst, aber von dem Gericht als unzulässig erklärt wird, erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung in der Höhe von 33 Tagessätzen pro gearbeitetes Jahr (maximal 24 Monatsgehälter). Ein objektiver Grund kann beispielsweise sein, dass sich der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr leisten kann.
Gerechtfertigte Entlassung
Wenn die Entlassung vom Gericht als gerechtfertigt beurteilt wurde, so hat das folgende Konsequenzen:
--> Arbeitsverhältnis wird aufgelöst, ohne dass Anspruch auf eine Abfindung besteht.
--> Wenn die Entlassung aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist, erhält der Arbeitnehmer 20 Tagessätze für jedes gearbeitete Jahr als Abfindung (max. 12 Monatsgehälter).
| Bildergalerie: Welche Rechte haben Arbeitnehmer? |
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04.12.2008 - 















